Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Hellersiedlung Nordhöhe“ e.V. Er hat seinen Sitz in Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden unter Nr. VR 684 im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist der Rechtsnachfolger der Kleingartensparte im VKSK der ehemaligen DDR gleichen Namens.
(3) Der Verein ist in 13 Wege gegliedert, aus denen die elf Wegesparten A/B, C, D, E, F, G, H, I, K, L und M/N gebildet werden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Dabei ist der Verein im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,
b) die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,
c) die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes,
d) die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,
e) die fachliche Betreuung der Mitgleder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,
f) die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,
g) die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
h) die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Mitglieder in die gemeinschaftliche Arbeit,
i) den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.
(3) Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Milieus. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, ethnischer Herkunft, Glauben, sozialer und beruflicher Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(7) Der Verein betrachtet sich als ökologisch wichtiges Gebiet in Nachbarschaft zum FFH-Gebiet „Dresdner Heller“ und zum Landschaftsschutzgebiet „Dresdner Heide“.
(8) Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Nutzung der Anlage als Dauerkleingartenanlage ein. Seine Mitglieder sind Kleingärtner, die Eigentümer der Grundstücke, die sich innerhalb der Anlage befinden und Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben.
(9) Die Nutzung der Kleingärten für gewerbliche Zwecke ist nicht statthaft.
(10) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(12) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Delegiertenkonferenz kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Vereinszweck fördern will.
(2) Über den schriftlich zu erstellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung der Beschlüsse und Ordnungen, die nicht Teil dieser Satzung sind, insbesondere der Gebührenordnung, der Kleingartenordnung der Rahmenkleingartenordnung des LSK und der Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden, an.
(4) Mitglieder, die an erster Stelle als Pächter im Unterpachtvertrag eines Kleingartens eingetragen sind, werden nachstehend als Erstmitglieder bezeichnet. Mitglieder, die an zweiter Stelle als Pächter im Unterpachtvertrag eines Kleingartens eingetragen sind, werden nachstehend als Zweitmitglieder bezeichnet. Mitglieder, welche nicht als Pächter in einem Unterpachtvertrag eines Kleingartens eingetragen sind, werden nachstehend als Mitglieder ohne Gärten bezeichnet.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich oder übertragbar.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt
a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Unterpachtvertrag, die Kleingartenordnung, die Rahmenkleingartenordnung des LSK sowie die Kleingarten-Rahmenordnung der Landeshauptstadt Dresden einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen.
b) Beschlüsse von Organen des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken und Schaden von dem Verein abzuwenden.
c) Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich damit verbundener Verbrauchspauschalen.
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Delegiertenkonferenz beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.
g) mit Ausnahme der Bestimmungen des § 20a BKleingG die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum zu unterlassen.
h) jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens einschließlich dem Anbringen von Werbung an und im Kleingarten zu unterlassen.
i) die Änderung der Anschrift und weiterer Kontaktdaten, wie z. B. E-Mail-Adresse oder Telefon, unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Ein Schreiben des Vereins gilt dann als wirksam zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet wurde.
(2) Verstößt ein Mitglied grob oder wiederholt
gegen seine Pflichten aus
Abs. 1 können vom Vorstand Vereinsstrafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen. Strafen haben dem Anlass entsprechend angemessen zu sein.
Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
a) öffentliche Verwarnung,
b) befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen,
c) Erhebung eines Ordnungsgeldes entsprechend der Gebührenordnung,
d) Verlust eines Vereinsamtes oder der zeitlich befristeten Wählbarkeit in ein Ehrenamt,
e) Ausschluss aus dem Verein nach § 6
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Austrittserklärung
b) Kündigung des Unterpachtvertrages
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Tod
e) Ausschluss
(2) Der Austritt kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn
a) das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
b) das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm auf Grund der Satzung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegende Pflicht schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstige finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Vorsprache im Gesamtvorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Delegiertenkonferenz zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Delegiertenkonferenz über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach Abschluss des vereinsinternen Ausschlussverfahrens durch die Entscheidung der Delegiertenkonferenz zulässig.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitglieds, die sich aus der Satzung ergeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 7 Organe des Vereins
Auf Grund der Größe des Vereins ist er in elf Wegesparten gegliedert. Die Organe des Vereins sind:
1. Die Delegiertenkonferenz
2. Die Mitgliederversammlungen der Wegesparten (Wegeversammlungen)
3. Der Vereinssprecher und der Stellvertretende Vereinssprecher
4. Der Gesamtvorstand
5. Die Vorstände der Wegesparten (Wegevorstände)
6. Der Vereinsrat
§ 8 Delegiertenkonferenz
(1) Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Delegiertenkonferenz ist vom Vereinssprecher mindestens einmal jährlich oder wenn es Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist binnen drei Monaten einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand es beschließt bzw. ein Drittel der Mitglieder oder mindestens sechs Wegevorstände dies schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vereinssprecher anzeigen. Die Tagesordnung der Delegiertenkonferenz wird vom Gesamtvorstand beschlossen.
(3) Der Termin der Delegiertenkonferenz und die vorläufige Tagesordnung ist spätestens zwölf Wochen im Voraus durch den Vereinssprecher in den Schaukästen am Anfang der Wege bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung können durch die Wegevorstände spätestens sechs Wochen vor Versammlungstermin beim Gesamtvorstand eingereicht werden. Die Einladung zur Delegiertenkonferenz unter Angabe der vom Gesamtvorstand beschlossenen Tagesordnung erfolgt durch den Vereinssprecher durch Aushang in den Schaukästen am Anfang der Wege mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin. Die Leitung der Delegiertenkonferenz erfolgt durch den Vereinssprecher.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz sind für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(5) Die Delegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Wegesparten
b) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Kassenprüfern
c) dem Vereinssprecher und dem Stellvertretenden Vereinssprecher
Die Zahl der Delegierten der Wegesparten richtet sich nach der Anzahl der Erstmitglieder der Wegesparte. Auf je 20 angefangene Erstmitglieder entfällt ein Delegierter.
Jedes Mitglied nach a) und b) hat eine Stimme.
(6) Die Delegiertenkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer, der eine Niederschrift zu allen wesentlichen Fakten sowie zu den Festlegungen und Beschlüssen anzufertigen hat. Das Protokoll wird durch die Unterschrift des Protokollführers, des Versammlungsleiters und eines Vorstandsmitglied nach § 26 BGB rechtskräftig.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Gesamtvorstand zur Delegiertenkonferenz sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Der Gesamtvorstand kann im Einvernehmen mit dem Vereinssprecher beschließen, dass Abstimmungen der Delegierten durch schriftliche Beschlussfassung erfolgen. Zur Abstimmung ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren. Für die Durchführung der schriftlichen Beschlussfassung ist der Vereinssprecher verantwortlich. Er wird durch den Stellvertretenden Vereinssprecher unterstützt. Zur weiteren Unterstützung darf der Vereinssprecher im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand weitere Mitglieder als Wahlhelfer berufen. Die Wahlhelfer sind mit dem Abstimmungsverfahren öffentlich durch Aushang in den Schaukästen am Anfang der Wege bekanntzugeben. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten sich an der Abstimmung beteiligt.
(9) Aufgaben der Delegiertenkonferenz - soweit diese Satzung nichts anderes regelt - sind:
a) Beschlussfassung über Satzung oder Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Gebührenordnung
b) Wahl des Gesamtvorstandes
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag, Gebühren, Umlagen, Gemeinschaftsleistung u.a.
d) Beschlussfassung über Änderung des Vereins, dessen Teilauflösung oder die Auflösung des Vereins sowie zu allen Grundsatzfragen des Vereins
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Befassung mit Petitionen
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Gesamtvorstandes, des Finanzberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes
i) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
§ 9 Mitgliederversammlung der Wegesparte (Wegeversammlung)
(1) Die Wegeversammlung ist vom Vorsitzenden der jeweiligen Wegesparte, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder durch den Vereinssprecher mindestens einmal jährlich oder wenn es Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Wegesparte dies schriftlich unter Angaben der Gründe beim Wegevorstand beantragt.
(2) Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten am Anfang des Weges mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Leitung der Wegeversammlung erfolgt durch den Wegevorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder durch den Vereinssprecher.
(3) Die Wegeversammlung entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Wegesparte bindend.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches im Pachtvertrag einer Parzelle auf dem jeweiligen Weg als Pächter eingetragen ist. Mitglieder ohne Garten wählen die Zugehörigkeit zu einer Wegesparte frei. Diese ist in den Mitgliederdaten zu erfassen. Sie sind auf der jeweiligen Wegeversammlung stimmberechtigt.
(5) Teilnahmeberechtigt sind der Vereinssprecher, der Stellvertretende Vereinssprecher und die Mitglieder des Gesamtvorstandes.
(6) Die Wegeversammlung wählt einen Protokollführer, der eine Niederschrift zu allen wesentlichen Fakten sowie zu den Festlegungen und Beschlüssen anzufertigen hat. Das Protokoll wird durch die Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters rechtskräftig. Das Protokoll ist dem Vereinssprecher und dem Gesamtvorstand zwei Wochen nach Versammlungstermin zu übergeben.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand der Wegesparte oder der Gesamtvorstand sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Aufgaben der Wegeversammlung:
a) Wahl des Vorstandes der Wegesparte
b) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Wegesparte
c) Beratung über Beschlussvorlagen und Anträge zur Delegiertenkonferenz und Beschluss über das Abstimmungsverhalten der Delegierten
§ 10 Vereinssprecher und Stellvertretender Vereinssprecher
(1) Der Vereinssprecher und der Stellvertretende Vereinssprecher werden jeweils durch schriftliche Wahl der Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt. Sie amtieren bis zur Wahl von Nachfolgern. Für die Durchführung der schriftlichen Wahl ist der Gesamtvorstand verantwortlich. Voraussetzung für eine Kandidatur für das Amt des Vereinssprechers bzw. Stellvertretenden Vereinssprechers ist die Nominierung durch einen Wegevorstand. Die Nominierungsentscheidung ist dem Gesamtvorstand spätestens zwei Wochen vor Verteilung der Abstimmungsunterlagen schriftlich bekanntzugeben.
(2) Der Gesamtvorstand legt das Verfahren und den Termin zur Verteilung der Abstimmungsunterlagen fest. Er bestimmt den Termin der Stimmabgabe und den Termin zur Auszählung der Stimmen. Diese Festlegungen sind vier Wochen vor Ausgabe der Abstimmungsunterlagen durch Ausschreibung des Wahlverfahrens in den ortsüblichen Schaukästen zu veröffentlichen. Die Stimmabgabe hat durch die Mitglieder durch Einwurf in den Briefkasten des Gesamtvorstandes oder postalisch an die Vereinsanschrift zum Termin der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich durchzuführen. Die Abstimmung ist gültig, wenn sich mindestens ein Drittel der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben. Gewählt ist, wer von allen Bewerbern für die jeweilige Funktion die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das Auszählungsergebnis ist den Mitgliedern binnen zwei Wochen nach Auszählung durch den Gesamtvorstand schriftlich bekanntzugeben.
(3) Vereinssprecher und Stellvertretender Vereinssprecher dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Gesamtvorstand oder einem Wegevorstand angehören. Sie haben kein Stimmrecht in der Delegiertenkonferenz.
(4) Der Vereinssprecher nimmt beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teil. Er hat kein Stimmrecht.
(5) Der Vereinssprecher ist für die Entgegennahme von Petitionen und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig. Er wird dabei durch den Stellvertretenden Vereinssprecher unterstützt.
(6) Der Stellvertretende Vereinssprecher vertritt den Vereinssprecher im Verhinderungsfall. Die Amtszeit des Vereinssprecher endet nach Ablauf von vier Jahren. Scheidet der Vereinssprecher vor Ablauf der Amtszeit aus, übernimmt der Stellvertretende Vereinssprecher diese Funktion bis zur Neuwahl eines Vereinssprechers durch die Mitglieder, jedoch für maximal ein Jahr. Er wird in dieser Zeit im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden vertreten, wobei die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 in diesem Fall keine Anwendung finden.
(7) Der Vereinssprecher berichtet der Delegiertenkonferenz über seine Tätigkeit.
§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwölf Beisitzern. Die Funktionen sind vor Wahlen spätestens mit der Einladung zur Delegiertenkonferenz öffentlich in den Schaukästen am Anfang der Wege auszuschreiben. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Delegiertenkonferenz mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Sie können während der Amtszeit durch die Delegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
(3) Im Rechtsverkehr sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. Im Innenverhältnis ist der Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden auszuüben. Im Innenverhältnis muss bei finanziellen Ausgaben über 2.000.- € der Schatzmeister seine Zustimmung erteilen.
(4) Der Gesamtvorstand kann andere Personen gem. § 30 BGB beauftragen.
(5) Beim Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes vor dem Auslaufen der Amtszeit hat der Gesamtvorstand das Recht, nach Anhörung des Vereinssprechers einen Nachfolger bis zur nächsten Delegiertenkonferenz zu bestellen. Der Vereinssprecher informiert die Mitglieder über die Entscheidung des Vorstandes durch Aushang in den Schaukästen am Anfang der Wege. Die nächste Delegiertenkonferenz wählt für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Der Gesamtvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(6) Der Gesamtvorstand tritt grundsätzlich einmal monatlich zusammen. Die Sitzung des Gesamtvorstandes ist mit einer Frist von fünf Tagen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung durch ein Mitglied des Gesamtvorstandes im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall mit dem 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzender oder der 2. Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch ganz oder teilweise per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Über die Ergebnisse der Sitzungen des Gesamtvorstandes ist durch den Schriftführer oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes ein Protokoll anzufertigen.
(7) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die laufende Geschäftsführung
b) Berichtserstattung auf den Delegiertenkonferenzen
c) Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Delegiertenkonferenz
d) Verwaltung, Sicherung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins.
(8) Der Gesamtvorstand ist im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Auflage ermächtigt Satzungsänderungen zu beschließen. Ausgenommen sind solche, die dem Sinn der bestehenden Satzung bzw. des Bundeskleingartengesetzes zuwiderlaufen. Die vorgenommene Änderung bedarf der Zustimmung durch den Vereinssprecher. Die Mitglieder sind durch den Vereinssprecher davon binnen 14 Tagen per Aushang in den Schaukästen zu informieren.
§ 12 Arbeitsweise des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Delegiertenkonferenzen. Zur Organisation der Arbeit des Gesamtvorstandes beschließt dieser eine Geschäftsordnung.
(2) Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, der als geschäftsführender 1. Vorsitzender hauptamtlich bei Teil- oder Vollbeschäftigung tätig sein kann, wenn die Delegiertenkonferenz dies beschließt. Die Finanzierung wird durch höhere Mitgliedsbeiträge abgesichert, die durch die Delegiertenkonferenz zu bestätigen sind.
§ 13 Vorstände der Wegesparten (Wegevorstände)
(1) Der Wegevorstand besteht aus
- dem Wegevorsitzenden
- seinem Stellvertreter
- dem Kassierer sowie
- bis zu acht Beisitzern
Die Funktionen sind vor Wahlen spätestens mit der Einladung zur Wegeversammlung öffentlich in den Schaukästen am Anfang des Weges auszuschreiben.
(2) Der Wegevorstand wird für die Dauer von vier Jahren durch die Wegeversammlung gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern und vertreten den Weg auf den Delegiertenkonferenzen. Wegevorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Wegeversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgewählt werden. Voraussetzung ist die Nichterfüllung der Aufgaben entsprechend der Satzung oder der eigene Antrag des Wegevorstandsmitgliedes. Ein Wegevorstand gilt als arbeitsfähig, wenn er mindestens aus dem Wegevorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassierer besteht. Wenn durch die Wegeversammlung kein arbeitsfähiger Wegevorstand gewählt wird oder nach dem Ausscheiden des Wegevorsitzenden, seines Stellvertreters oder dem Kassierer durch den Wegevorstand kein Nachfolger nach Abs. 3 bestellt wird, kann der Gesamtvorstand ein Mitglied des Vereins als Vertreter für die unbesetzte Funktion berufen. Dieser Vertreter muss nicht Mitglied der Wegesparte sein.
(3) Beim Ausscheiden eines Wegevorstandsmitgliedes vor dem Auslaufen der Amtszeit hat der Wegevorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Wegeversammlung zu bestellen.
(4) Der Wegevorstand tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Wegevorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch ganz oder teilweise per Telefon- oder Videokonferenz möglich. Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vereinssprecher sowie dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Wegevorstand bestimmt aus seiner Mitte die Delegierten des Weges. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus § 8 Abs. 5 dieser Satzung. Für den Fall, dass ein Delegierter aus wichtigem Grund zur Teilnahme an der Delegiertenkonferenz verhindert ist, nimmt ein anderes Wegevorstandsmitglied die Aufgabe wahr.
(6) Die Tätigkeit des Wegevorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung obliegender Pflichten entstehende Kosten sind dem Wegevorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Wegekassierer zu erstatten bzw. werden durch pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten. Über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet die Delegiertenkonferenz im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 14 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat ist ein beratendes Organ des Gesamtvorstandes und setzt sich zusammen aus:
a) dem Vereinssprecher und dem Stellvertretenden Vereinssprecher
b) dem Gesamtvorstand
c) den Vorsitzenden der Wegesparten oder ihren Stellvertretern
(2) Der Vereinsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr zur Vorbereitung der Delegiertenkonferenz. Sitzungen des Vereinsrates sind öffentlich.
(3) Der Vereinsrat wird vom Vereinssprecher mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch öffentlichen Aushang einberufen und geleitet. Über die Ergebnisse der Sitzung des Vereinsrat ist durch den Schriftführer oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes ein Protokoll anzufertigen.
§ 15 Schlichtung, Petitionen und Mitgliederbegehren
(1) Bei Konflikten
a) unter Mitgliedern,
b) zwischen Mitgliedern und Wegevorstand,
c) zwischen Mitgliedern und Gesamtvorstand oder
d) zwischen einem Wegevorstand und dem Gesamtvorstand
kann sich eine der beteiligten Parteien an den Vereinssprecher zum Zweck der Schlichtung des Sachverhaltes wenden. Nach Anhörung beider Parteien kann der Vereinssprecher das Schlichtungsverfahren eröffnen. Kann nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens keine Einigung zwischen den Parteien gefunden werden, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
(2) Auf Vorbringen von mindestens zwanzig Mitgliedern kann eine Petition beim Vereinssprecher eingereicht werden. Der Vereinssprecher bringt die Petition in die Beratung des Gesamtvorstandes ein. Der federführende Petitent ist im Vorstand anzuhören. Hilft der Vorstand der Petition nicht ab, kann der Vereinssprecher die Petition der Delegiertenkonferenz zur Diskussion vorlegen oder ein Mitgliederbegehren veranlassen. Der Vereinssprecher informiert die Petitenten über das weitere Verfahren mit der Petition unter Angabe der Entscheidungsgründe.
(3) Im Verein ist ein Mitgliederbegehren durchzuführen, wenn
a) der Gesamtvorstand dies im Einvernehmen mit dem Vereinssprecher beschließt,
b) drei Wegeversammlungen dies beschließen,
c) der Vereinssprecher dies auf Grundlage
einer Petition nach Abs. 1 als
notwendig erachtet.
Die Fragestellung des Mitgliederbegehren muss eindeutig formuliert und mit ja oder nein zu beantworten sein. Über Beschlüsse zur Finanzierung des Vereins oder zur Änderung der Satzung finden Mitgliederbegehren nicht statt. Über die Zulässigkeit eines Mitgliederbegehrens befindet der Vereinssprecher auf Grundlage dieser Satzung.
(4) Für die Durchführung von Mitgliederbegehren ist der Vereinssprecher verantwortlich. Er wird durch den Stellvertretenden Vereinssprecher unterstützt. Zur weiteren Unterstützung darf der Vereinssprecher im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand weitere Mitglieder als Wahlhelfer berufen. Die Wahlhelfer sind durch Aushang in den Schaukästen am Anfang der Wege bekanntzugeben.
(5) Mitgliederbegehren sind durch schriftliche Abstimmung durchzuführen. Der Vereinssprecher legt das Verfahren zur Verteilung der Abstimmungsunterlagen, den Termin der Stimmabgabe und den Termin zur Auszählung der Stimmen fest. Diese Festlegungen sind vier Wochen vor Ausgabe der Abstimmungsunterlagen im Rahmen der Ankündigung des Mitgliederbegehrens in den Schaukästen am Anfang der Wege zu veröffentlichen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einwurf in den Briefkasten des Gesamtvorstandes im Gebäude Hellersiedlung Weg E381 oder hat postalisch an die Vereinsanschrift zum Termin der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Beschlussfassung ist wirksam, wenn sich mindestens ein Drittel aller Mitglieder an der Abstimmung beteiligt. Ein Mitgliederbegehren gilt als angenommen, wenn die einfache Stimmenmehrheit erreicht wurde. Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich durchzuführen. Das Auszählungsergebnis ist den Mitgliedern binnen zwei Wochen nach Auszählung durch den Vereinssprecher durch Aushang in den Schaukästen am Anfang der Wege bekanntzugeben.
(6) Die nächste Delegiertenkonferenz befasst sich abschließend mit dem Mitgliederbegehren.
§ 16 Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert Verpflichtungen gegenüber dem Stadtverband, dem er beigetreten ist und seine eigene Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Wegesparten erhalten pro Mitglied und Jahr einen Finanzbeitrag, der von der Delegiertenkonferenz festgelegt wird. Diesen können sie satzungsgemäß verwenden.
(3) Beiträge, Umlagen, Pauschalen u. a. Beträge werden von der Delegiertenkonferenz beschlossen.
(4) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann durch die Delegiertenkonferenz die Erhebung von Umlagen beschlossen werden. Die Umlage ist nur durch Erstmitglieder zu zahlen. Dabei dürfen die Umlagen jährlich den doppelten Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
(5) Das Vermögen besteht aus Geld- und Sachvermögen. Es wird durch den Schatzmeister verwaltet.
§ 17 Kassenführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Handkasse, die Konten und das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des 1. oder 2. Vorsitzenden oder nach Beschluss des Gesamtvorstandes vorzunehmen.
(2) Der Schatzmeister legt nach Ende des Geschäftsjahres einen Finanzbericht und einen Vorschlag für den Haushaltsplan des Folgejahres vor. Diese werden nach Bestätigung des Gesamtvorstandes der jährlichen Delegiertenkonferenz zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kassierer der Wegesparten führen zweimal im Jahr nach den Vorgaben des Schatzmeisters die Ausgabe der Rechnungen durch. Sie führen einmal im Jahr die Ablesung der Verbrauchswerte durch. Im Verhinderungsfall werden sie durch ein Mitglied ihres Wegevorstandes vertreten.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Von der Delegiertenkonferenz sind zwei oder drei Kassenprüfer für vier Jahre zu wählen. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Über die Anzahl entscheidet die Delegiertenkonferenz durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes und der Wegevorstände sein. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch die Vorstände.
(3) Die von der Delegiertenkonferenz gewählten Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Konten und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel entsprechend der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist der Delegiertenkonferenz vorzulegen. Die Prüfung erstreckt sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Delegiertenkonferenz mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband „Dresdner Gartenfreunde e.V." Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
(2) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins an den Stadtverband zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde von der Delegiertenkonferenz am 28.08.2021 beschlossen. Sie tritt mit der Beschlussfassung durch die Delegiertenkonferenz in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
(2) Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Delegiertenkonferenz, ausgenommen in Fällen des § 11 Abs. 8 dieser Satzung.
(3) Sie ist allen Mitgliedern gegen Unterschrift auszuhändigen.
Der Vorstand des KGV Hellersiedlung Nordhöhe e.V.
Satzungsänderung beschlossen am 28.08.2021
Der Verein ist unter I/684 im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
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